Satzung

Islamisches Wissenschafts‐ und Bildungsinstitut e.V. VR 17693 

§1 Präambel

Ein Anliegen des Vereins ist es, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in Deutschland der 
Islam durch die Migrationsprozesse der jüngeren Vergangenheit inzwischen zur drittgrößten 
Religionsgemeinschaft mit Gläubigen aus verschiedenen Herkunftsländern herangewachsen 
ist und die Muslime unter der hier geprägten Lebenswirklichkeit ihren Glauben leben und 
reflektieren wollen. Ihnen ein Forum originärer Begegnung mit ihrer eigenen Religion zu 
schaffen, würde einen wichtigen Beitrag zur Wahrung des Friedens und der kulturellen 
Begegnung im vereinten Europa und darüber hinaus leisten. 

Der Verein soll weiterhin eine Begegnungsstätte sein, die es den verschiedenen Religionen 
ermöglicht, aus ihrem jeweiligen Selbstverständnis auf akademischer Ebene das Gespräch zu 
führen und durch entsprechende Lehrveranstaltungen, Konferenzen und Forschungsaufträge 
dem Verstehen von Völkern heterogener Weltanschauung eine wissenschaftlich fundierte 
Grundlage zu verschaffen sowie Studien in gleicher Intention zu fördern. Dazu gehört auch 
die Ausbildung von Personen, die in der Lage sind, diese neuartige und schwierige 
Vermittlungsfunktion auf den Sektoren der Bildung und Erziehung sowie 
Öffentlichkeitsarbeit zu übernehmen. 



§2 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Islamisches Wissenschafts‐ und Bildungsinstitut e.V. und hat seinen Sitz in Hamburg. 
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.



§3 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der islamischen Religion und Kultur. Der Zweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der islamischen Bildungsarbeit von Familien, Kindergärten, Schulen und Moscheen in Deutschland und die theoretische Weiterentwicklung von islamischen Wissenschaften unter den Bedingungen westlicher Gesellschaften mittels Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen zum Zwecke der Forschung und Lehre, von Vorträgen, Seminaren und Tagungen sowie Unterhaltung einer Bibliothek und einer Lernwerkstatt. Ferner soll dadurch die interkulturelle Kompetenz verschiedener Berufsgruppen im Umgang mit Muslimen entwickelt und gefördert werden.
Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem  Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 


Der Verein ist Mitglied des Bündnisses der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V. 
Hierdurch wird jedoch die rechtliche Selbständigkeit des Vereins nicht berührt. 

 

§ 4 Mitgliedschaft: Eintritt und Beendigung 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss. 
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. 
Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist 
jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. 
Wenn ein Mitglied sich vereinsschädigend verhält, kann es ausgeschlossen werden. Hierüber 
entscheidet der Vorstand, nachdem er dem Mitglied schriftlich die Gründe der 
beabsichtigten Maßnahme mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. 
Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. 
Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Wenn ein Mitglied 3 Monate 
seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat, gilt es als ausgetreten. 



§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an seinen 
Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ist aufgerufen, sich aktiv an der Organisation 
von Veranstaltungen und Vorhaben zu beteiligen. 
Die Mitglieder haben die Pflicht, Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Beiträge 
sowie etwaige Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. 

 
 

§ 6 Organe 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Aufsichtsrat und das Kuratorium. 



§ 7 Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres. 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes 
einberufen oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen. 
Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich 
unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von zwei Wochen. 
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied eröffnet. 
Die Beschlussfassung auf Mitgliederversammlungen erfolgt mit einfacher Mehrheit. 
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich. 
Die Versammlungsleitung bestehend aus dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der 
Schriftführer/in wird vom Vorstand des BIG gestellt. Der/die von der BIG gestellte/r 
Schriftführer/in muss nicht Mitglied des Vorstandes der BIG sein. 



§ 8 Vorstand 

Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und 
dem Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 
Auch nach Ablauf der Amtszeit bleibt er jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand 
gewählt ist. Ohne Vorstand im Sinne des § 26 BGB zu sein, können dem o.g. Vorstand weitere 
Vorstandsmitglieder zur Seite gestellt werden. 


§ 9 Aufsichtsrat 

1. Der Aufsichtsrat des Vereins besteht aus folgenden Mitgliedern: 
a. dem Vorsitzenden des Bündnisses der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V.; 
b. dem stellvertreten Vorsitzenden des Bündnisses der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V., 
c. dem Schatzmeister des Bündnisses der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V.; 
d. dem Vorstandsvorsitzenden für geistige und ethische Führung und Verlautbarung 
des Bündnisses der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V.; 
e. dem Referenten für Bildung und Erziehung des Bündnisses der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V.; 
f. der Vorsitzenden der Muslimischen Frauengemeingemeinschaft in Norddeutschland e.V.; 
g. der Vorsitzenden der Muslimischen Mädchen e.V.; 
h. dem Vorsitzenden des Islamischen Jugendbundes e.V.; 
i. dem/der Vorsitzenden der Islamischen Hochschulgemeinde e.V. 

2. Der Aufsichtsrat ist ein beratendes und kontrollierendes Gremium. Der Aufsichtsrat 
kontrolliert die Einhaltung der rechtlichen und satzungsmäßigen Vorschriften durch 
den Vorstand und berichtet dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung. 

3. Der Aufsichtsrat oder von ihm beauftragte Personen sind berechtigt die 
Gesch.ftsführung der Organe des Vereins und der Ausführung ihrer Beschlüsse 
jederzeit und uneingeschränkt zu prüfen. Hierzu können sie jederzeit selbst oder 
durch beauftragte Personen Einblick in alle Unterlagen des Vereins nehmen. 

4. Der Aufsichtsrat bestimmt einen Rechnungsprüfer, der die Buchführung des Vereins 
mindestens einmal jährlich auf sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und 
hierüber der Mitgliederversammlung zu berichten hat. 

5. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, bei Unregelmäßigkeiten bzw. Verstößen des 
Vorstandes oder aus anderen wichtigen Gründen eine außerordentliche 
Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes nach Maßgabe des § 7 einzuberufen. 

Wird die Mitgliederversammlung vom Aufsichtsrat einberufen, so eröffnet der 
Aufsichtsratsvorsitzende entsprechend des § 7, Abs. 4 die Mitgliederversammlung. 



§ 10 Kuratorium

Der Vorstand beruft ein Kuratorium aus bedeutenden Personen aus 
Religion, Wissenschaft, Politik, Medien und Wirtschaft, die die Ziele des Vereins unterstützen.
 Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Entwicklung des Institutes sowie in fallweise vom Vorstand vorgebrachten Angelegenheiten. 
Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. 
Das Kuratorium kann sich mit Zustimmung des Vorstandes eine Geschäftsordnung geben.



§ 11 Förderkreis

Der Förderkreis besteht aus Einzelpersonen, Unternehmen und Institutionen,
die den Verein mit jährlichen Beiträgen bzw. geldwerten Sach‐ und Dienstleistungen bei der Vereinsarbeit
insgesamt und einzelnen Projekten unterstützen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Förderkreis entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.


§ 12 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke 
fällt das Vereinsvermögen an das Bündnis der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V., 
Neumünster, welches es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Datenschutz 

Der Verein nutzt die Daten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen. 
Alles Weitere regelt die Datenschutzerklärung des Vereins. 




Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.12.2019 geändert. 

Hamburg, 06.12.2019