Satzung

 

§ 1 

Präambel 

Ein Anliegen des Vereins ist es, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass in Deutschland der Islam durch die Migrationsprozesse der jüngeren Vergangenheit inzwischen zur drittgrößten Religionsgemeinschaft mit Gläubigen aus verschiedenen Herkunftsländern herangewachsen ist und die Muslime unter der hier geprägten Lebenswirklichkeit ihren Glauben leben und reflektieren wollen. Ihnen ein Forum originärer Begegnung mit ihrer eigenen Religion zu schaffen, würde einen wichtigen Beitrag zur Wahrung des Friedens und der kulturellen Begegnung im vereinten Europa und darüber hinaus leisten. 

Der Verein soll weiterhin eine Begegnungsstätte sein, die es den verschiedenen Religionen ermöglicht, aus ihrem jeweiligen Selbstverständnis auf akademischer Ebene das Gespräch zu führen und durch entsprechende Lehrveranstaltungen, Konferenzen und Forschungsaufträge dem Verstehen von Völkern heterogener Weltanschauung eine wissenschaftlich fundierte Grundlage zu verschaffen sowie Studien in gleicher Intention zu fördern. Dazu gehört auch die Ausbildung von Personen, die in der Lage sind, diese neuartige und schwierige Vermittlungsfunktion auf den Sektoren der Bildung und Erziehung sowie Öffentlichkeitsarbeit zu übernehmen. 

§ 2 

Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen Islamisches Wissenschafts- und Bildungsinstitut e.V. und hat seinen Sitz in Hamburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

§ 3 

Zweck 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der islamischen Religion und Kultur. Der Zweck wird verwirklicht durch die Unterstützung der islamischen Bildungsarbeit von Familien, Kindergärten, Schulen und Moscheen in Deutschland und die theoretische Weiterentwicklung von islamischen Wissenschaften unter den Bedingungen westlicher Gesellschaften mittels Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen zum Zwecke der Forschung und Lehre, von Vorträgen, Seminaren und Tagungen sowie Unterhaltung einer Bibliothek und einer Lernwerkstatt. Ferner soll dadurch die interkulturelle Kompetenz verschiedener Berufsgruppen im Umgang mit Muslimen entwickelt und gefördert werden. 

Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der steuerbegünstigten Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

Der Verein ist Mitglied des Bündnisses der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V. Hierdurch wird jedoch die rechtliche Selbständigkeit des Vereins nicht berührt. 

§ 4 

Mitgliedschaft: Eintritt und Beendigung 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Vorstandsbeschluss. 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. 

Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist jeweils zum Quartalsende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat möglich. 

Wenn ein Mitglied sich vereinsschädigend verhält, kann es ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand, nachdem er dem Mitglied schriftlich die Gründe der beabsichtigten Maßnahme mitgeteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Wenn ein Mitglied 3 Monate seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat, gilt es als ausgetreten. 

§ 5 

Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ist aufgerufen, sich aktiv an der Organisation von Veranstaltungen und Vorhaben zu beteiligen. 

Die Mitglieder haben die Pflicht, Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Beiträge sowie etwaige Sonderumlagen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen. 

§ 6 

Organe 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium. 

§ 7 

Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, möglichst in den ersten drei Monaten des Jahres. 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen. 

Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen erfolgen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und Wahrung einer Frist von zwei Wochen. 

Die Beschlussfassung auf Mitgliederversammlungen erfolgt mit einfacher Mehrheit. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 erforderlich. 

Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer unterzeichnete Niederschrift aufzunehmen. 

§ 8 

Vorstand 

Der Vorstand gem. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Auch nach Ablauf der Amtszeit bleibt er jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. 

§ 9 

Kuratorium 

Der Vorstand beruft ein Kuratorium aus bedeutenden Personen aus Religion, Wissenschaft, Politik, Medien und Wirtschaft, die die Ziele des Vereins unterstützen. 

Das Kuratorium berät den Vorstand bei der Entwicklung des Institutes sowie in fallweise vom Vorstand vorgebrachten Angelegenheiten. Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Das Kuratorium kann sich mit Zustimmung des Vorstandes eine Geschäftsordnung geben. 

§ 10 

Förderkreis 

Der Förderkreis besteht aus Einzelpersonen, Unternehmen und Institutionen, die den Verein mit jährlichen Beiträgen bzw. geldwerten Sach- und Dienstleistungen bei der Vereinsarbeit insgesamt und einzelnen Projekten unterstützen. Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Förderkreis entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. 

§ 11 

Auflösung 

Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an das Bündnis der Islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V., Neumünster, welches es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder religiöse Zwecke zu verwenden hat.